Gesetzliche Betreuung

Das Wichtigste in Kürze

Rechtliche Betreuung gesetzliche Betreuung bedeutet, dass ein Betreuer die Angelegenheiten eines Erwachsenen ganz oder teilweise für ihn regelt, weil dieser sich aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht (mehr) darum kümmern kann. Die rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung. Bei schwerwiegenden gesundheitlichen Eingriffen muss das Betreuungsgericht zustimmen, weiterhin muss durch den Betreuer dem Gericht Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Bei Minderjährigen kommt es, anders als bei volljährigen zu einer Pflegschaft oder Ergänzungspflegschaft.

Rechtliche Betreuung bedeutet, dass eine Person einen rechtlichen Vertreter bekommt, der stellvertretend Rechtsgeschäfte erledigen darf.

Aufgabenkreise

Betreuung kann für einzelne, mehrere oder auch alle Aufgabenkreise angeordnet werden, wenn diese erforderlich sind. In seinem Aufgabenbereich vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Dem Betreuer dürfen nur die Aufgabenkreise übertragen werden, in denen eine Betreuung tatsächlich notwendig ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).

Gesundheitsfürsorge

Der zu Betreuende muss in alle medizinischen Maßnahmen selbst einwilligen, solange er die Tragweite des Eingriffs erkennen und seinen freien Willen hierzu äußern kann. Wenn die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen aufgrund krankheitsbedingter Umstände nicht vorhanden ist, muss stellvertretend der Betreuer einwilligen. Im Rahmen der Gesundheitsfürsorge können folgende Angelegenheiten durch einen Betreuer geregelt werden:

  • Krankenversicherung
  • ärztliche Versorgung/Arztwahl
  • Regelungen bei einer Krankenhauseinweisung/Reha-Maßnahme
  • Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen
  • Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen

Einwilligung und Überwachung der Verabreichung von Medikamenten

Vertretung gegenüber Behörden

Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

Einige Teile dieses Aufgabenkreises sind schon in den Bereichen Aufenthalts-, Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten eingeschlossen. Dennoch werden hier nochmals alle Bereiche aufgeführt. Zu den Aufgaben des Betreuers gehören hier zum Beispiel:

  • Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen
  • Beantragung Zuzahlungsbefreiung
  • Beantragung Pflegestufe
  • Beantragung Rente
  • Beantragung Sozialhilfen
Wohnungsangelegenheiten

Im Mittelpunkt dieses Aufgabenkreises stehen Tätigkeiten, die mit der Wohnsituation des Betroffenen zu tun haben. Hierzu gehören z.B.

  • Die Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum
  • Sicherstellung der laufenden Mietzahlungen
  • Abwendung einer Räumungsklage und ggf. Regulierung von Mietschulden.
  • Anträge auf Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, Wohngeld oder Lastenzuschuss und dergleichen zu stellen.
  • Für die Kündigung des Mietvertrages und die Auflösung einer Wohnung (z.B. wegen des Umzuges in eine Einrichtung) ist die Genehmigung des Betreuungsgerichtes erforderlich

Es sind möglicherweise Kontakte und Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, Vermietern, Wohnungsbehörden, Wohngeldstellen, Immobilienmaklern, Wohnungsverwaltern, Hausmeistern und ähnlichen Personen und Stellen notwendig.

Vermögensfürsorge

Die Vermögenssorge bezieht sich auf die finanziellen Angelegenheiten oder unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes, auf einzelne Aufgabenbereiche der finanziellen Fürsorge. Durch einen Betreuer können bspw. folgende Bereiche abgedeckt werden:

  • Führung eines Girokontos
  • Schuldenregulierung
  • Steuererklärung
  • Verwaltung des Sparvermögens
  • Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen, usw.

Das vorhandene Vermögen zu schützen und vor finanziellen Verlusten zu schützen ist hierbei eine der Hauptaufgaben des Betreuers. Es besteht seitens des Betreuers die Verpflichtung  gegenüber dem Amtsgericht zur Rechnungslegung (Vermögensverzeichnis, Vorlage aller Belege, Quittungen und Rechnungen).

Aufenthaltsbestimmung

Gemeinsam mit der betreuten Person sollte der Betreuer den geeigneten Aufenthaltsort wählen und hierbei die Bedürfnisse und Möglichkeiten und Wünsche der betreuten Person berücksichtigen. In der Praxis kann dies z.B. den Verbleib im häuslichen Kontext bei entsprechender ambulanter Hilfe oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten. Die Handlung und Handhabe ist hierbei insbesondere wichtig, wenn Betroffene nicht mehr in der Lage sind eine adäquate Entscheidung eigenständig zu treffen. Bei Entscheidungen, welche möglicherweise gegen den Willen der zu betreuenden Person gehen, wie bspw. die Unterbringung in einer Einrichtung oder die Durchführung freiheitsentziehnder Maßnahmen, muss hierzu eine betreuungsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden.

Heimangelegenheiten

Manchmal ist der Weg ist Pflegeheim nicht abzuwenden. Hier kann durch den Betreuer ein Heimvertrag für die zu betreuende Person  abgeschlossen und gekündigt werden. Weiterhin wird durch den Betreuer die Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags  kontrolliert.

Organisation der ambulanten Versorgung

Der Betreuer kann für die zu Betreuende Person folgende Hilfen einleiten, falls die betroffene Person weiterhin im eigenen Haushalt verbleibt, sich aber nicht mehr in allen Bereichen eigenständig versorgen kann:

  • Pflegedienst
  • Haushaltshilfe
  • Physiotherapie
  • Essen auf Rädern
  • Hausnotruf
  • Besuchsdienste
  • Einkaufsdienste
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post

Da Postalische und Fernmeldeangelegenheiten besonders vom Gesetz geschützt sind, wird dies als eigener Aufgabenkreis aufgeführt. Zu den möglichen Aufgaben des Betreuers können folgende Angelegenheiten zählen:

  • Post der zu betreuenden Person entgegennehmen, öffnen und je nach Relevanz ggf. an den Betroffenen weiterleiten
  • Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr treffen

In der Regel stellt ein Betreuer zu Anfang der Betreuung einen Nachsendeantrag, damit die Bearbeitung der Post sicher gestellt werden kann.